Ein Umzug kann teuer werden – Miete, Transport, Renovierung, Möbel. Umso interessanter ist die Frage: Wann lassen sich Umzugskosten steuerlich geltend machen?
Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt, das insbesondere Arbeitnehmer betrifft, die ein häusliches Arbeitszimmer einrichten.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) bringt hier Klarheit und stärkt die Position der Arbeitgeber.
📦 Hintergrund: Umzug aus beruflichen Gründen?
Grundsätzlich können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
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sich der Arbeitsweg deutlich verkürzt (mindestens eine Stunde Ersparnis täglich),
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eine neue Arbeitsstelle angetreten wird, oder
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der Arbeitgeber einen Umzug verlangt.
Doch was gilt, wenn der Umzug innerhalb desselben Orts erfolgt – etwa, um mehr Platz für ein Arbeitszimmer zu schaffen?
⚖️ Der Streitfall: Mehr Platz für das Arbeitszimmer – aber keine Steuerersparnis
Im verhandelten Fall zog ein Ehepaar innerhalb des gleichen Orts um.
Die Ehefrau arbeitete als Grundschullehrerin und nutzte in der neuen Wohnung ein zusätzliches Zimmer als häusliches Arbeitszimmer.
Die Entfernung zur Schule verkürzte sich dabei nur von 10 auf 9 Kilometer.
Das Paar machte in der Steuererklärung sowohl die Kosten für das Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten geltend – darunter:
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Fahrtkosten,
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Verpflegungsmehraufwendungen,
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doppelte Mieten für die Übergangszeit.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Umzugskosten ab – und das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung.
🚫 Das Urteil: Kein Werbungskostenabzug ohne beruflichen Hauptgrund
Das Gericht stellte klar:
Ein Umzug ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn die berufliche Tätigkeit der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel ist.
Im konkreten Fall lag keine berufliche Veranlassung vor, denn:
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Die Entfernung zur Arbeitsstätte hatte sich nur minimal verändert.
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Die neue Wohnung diente auch privaten Zwecken – sie war größer und komfortabler.
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Die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer einzurichten, ist kein objektiver beruflicher Anlass, sondern ein privat mitveranlasster Vorteil.
Damit können die Umzugskosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
💡 Wichtig für Arbeitnehmer und Selbstständige
Damit Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden können, müssen objektive, nachvollziehbare berufliche Gründe vorliegen.
Diese sind insbesondere gegeben, wenn:
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sich die tägliche Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verringert,
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ein neuer Arbeitsplatz an einem anderen Ort angetreten wird, oder
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der Arbeitgeber den Umzug ausdrücklich verlangt.
Ein Umzug allein zur Verbesserung der Wohnsituation oder zur Einrichtung eines Arbeitszimmers reicht dagegen nicht aus.
🧾 Hinweis: Alternative Steuervergünstigungen prüfen
Auch wenn der Umzug nicht beruflich veranlasst ist, können unter Umständen haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden – etwa für:
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den Umzugsservice,
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Reinigungsarbeiten oder
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Handwerkerleistungen.
Hierfür kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
💬 Fazit: Nur echte Berufsgründe zählen
Ein häusliches Arbeitszimmer kann steuerlich anerkannt werden – der Umzug dorthin jedoch meist nicht.
Nur wenn der Beruf der Hauptgrund für den Wohnungswechsel ist, sind Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar.
Andernfalls bleiben nur die haushaltsnahen Dienstleistungen als steuerlicher Vorteil.