Skip to main content

🏨 Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Werden Frühstück und Wellness bald teurer?

By 19. Dezember 2025Steuerrecht

Seit der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungsleistungen im Jahr 2010 gilt in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot. Dieses sieht vor, dass nur die reine Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während zusätzliche Leistungen wie Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN dem regulären Umsatzsteuersatz unterfallen.

Ob diese Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wird derzeit auf europäischer Ebene überprüft.

⚖️ Hintergrund: Warum beschäftigt sich der EuGH mit den Hotel-Steuersätzen?

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zentrale Frage ist, ob ein Mitgliedstaat eine aus Verbrauchersicht einheitliche Leistung – etwa eine Hotelübernachtung mit Frühstück – steuerlich in verschiedene Leistungsbestandteile aufteilen und mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuern darf.

Damit steht das deutsche Aufteilungsgebot auf dem Prüfstand.


🧾 Einschätzung der Generalanwältin: Deutsche Regelung wohl zulässig

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie erlaube es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden.

Der Zweck der Steuerermäßigung liege in der Förderung des Tourismus durch günstigere Übernachtungen – nicht jedoch in der steuerlichen Begünstigung zusätzlicher Leistungen wie Frühstück oder Wellnessangebote.


🏷️ Warum Frühstück und Wellness steuerlich trennbar sind

Auch wenn Gäste Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrnehmen, gelten diese Leistungen steuerlich als eigenständig und trennbar:

  • Zusatzleistungen sind für die Übernachtung nicht zwingend erforderlich

  • Viele Hotels bieten Frühstück, Parkplatz oder Wellness separat buchbar an

  • Eine einheitliche Besteuerung würde Hotels gegenüber anderen Anbietern wie Cafés, Parkhäusern oder Wellnessbetrieben begünstigen

Die Aufteilung dient daher auch der steuerlichen Neutralität.

Kostenlos angebotene Leistungen, etwa WLAN oder ein unentgeltlicher Parkplatz, sind ohnehin nicht steuerbar und spielen für die Frage des Steuersatzes keine Rolle.


🔍 Ausblick: Entscheidung mit großer Bedeutung für die Praxis

Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, selbst wenn diese als unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung angesehen werden.

Ob der EuGH dieser Auffassung folgt, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung wird jedoch weitreichende Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Hotelleistungen und vergleichbaren Angeboten haben.


📝 Fazit

Hotels müssen auch künftig genau zwischen Übernachtungsleistungen und Zusatzangeboten unterscheiden. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, bleibt es dabei:
Ermäßigter Steuersatz für die Übernachtung – regulärer Steuersatz für Frühstück, Wellness und ähnliche Leistungen.
Für die Branche bedeutet das weiterhin erhöhten Abgrenzungs- und Dokumentationsaufwand, aber auch Rechtssicherheit.

Quelle : Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe Januar 2026