Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 € pro Jahr absetzen, selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 € für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden.
Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Wohnung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiele eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotzdem die Tagespauschale von 6 € geltend machen. Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reisekosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in der Firma (= erste Tätigkeitsstätte) entfällt die Tagespauschale für diesen Tag – stattdessen kann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden.
Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter) kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zusätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden. Erwerbstätige, die zu Hause über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Zause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen Mittelpunktsfällen darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € geltend gemacht werden.
Informativ:
Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen.
Quelle: Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe August 2024