Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden:
Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 € für Ledige und 53.056 € für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 € bzw. 55.132 € abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).
Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 € können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 € für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 € für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.
Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 € genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 € erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt üblicherweise die Organisation aus, die die Spende erhalten hat. Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 € mit einem vereinfachten Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.
Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 € pro Kind und Jahr – also bis zu 4.000 €. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen. Ist ein Kind wegen Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltenden gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.
Quelle : Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe November 2024