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🚀 Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen 2025: Das müssen Unternehmen jetzt wissen!

By 8. Oktober 2025Steuerrecht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juli 2025 umfassende Änderungen im Umsatzsteuerrecht bekannt gegeben. Diese betreffen vor allem Schwellenwerte, Aufbewahrungsfristen und den Steuerausweis in Gutschriften. Grundlage sind das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sowie das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024).
Ziel der Reformen: Bürokratie abbauen, Unternehmen entlasten und Rechtsklarheit schaffen.

📈 1. Höhere Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Unternehmer müssen künftig seltener Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Die neuen Schwellenwerte gelten ab sofort:

  • Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen:
    Der Grenzwert steigt von 1.000 € auf 2.000 €.

  • Monatliche Voranmeldungspflicht:
    Künftig erst ab 9.000 € (bisher 7.500 €).

  • Grenzbetrag bei Differenzbesteuerung (§ 25a UStG):
    Anhebung von 500 € auf 750 €.

💡 Vorteil:
Kleinere und mittlere Unternehmen werden spürbar entlastet – weniger Meldungen, weniger Bürokratie, mehr Zeit fürs Kerngeschäft.


📁 2. Aufbewahrungsfristen für Rechnungen verkürzt

Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die Archivierung von Rechnungen:

  • Die Aufbewahrungsfrist sinkt von 10 auf 8 Jahre.

  • Die neue Regel gilt für alle Rechnungen, deren 10-jährige Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
    👉 Das bedeutet: Rechnungen vor dem 01.01.2017 müssen nicht mehr aufbewahrt werden.

  • Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt die Verkürzung erst ab 2026.

⚠️ Ausnahme:
Steuerlich relevante Rechnungen – z. B. bei Immobilien und Vorsteuerberichtigungen – müssen weiterhin bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufbewahrt werden.
Andere umsatzsteuerliche Unterlagen sind nach wie vor zehn Jahre lang aufzubewahren.


🧾 3. Neue Regeln für den Steuerausweis in Gutschriften

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine wichtige Änderung bei der Behandlung von Gutschriften:

  • Umsatzsteuer wird künftig auch dann geschuldet,
    wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an

    • Nichtunternehmer oder

    • Unternehmer, die die Leistung nicht erbracht haben,
      erfolgt – sofern kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt.

🔍 Bisher waren solche Gutschriften nicht als Rechnung anzusehen und lösten keine Steuerpflicht aus.
Mit der Neuregelung will das BMF Missbrauch verhindern und Scheingeschäfte eindämmen.


⚙️ 4. Ziele der Reformen

Die umsatzsteuerlichen Änderungen verfolgen zwei klare Richtungen:

  1. Entlastung der Unternehmen durch höhere Grenzwerte und verkürzte Aufbewahrungsfristen.

  2. Verschärfung des Missbrauchsschutzes beim Steuerausweis in Gutschriften.

Diese Anpassungen wurden bereits im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt und gelten ab 2025.


💬 Fazit: Mehr Entlastung – aber auch mehr Verantwortung

Für Unternehmen bedeuten die neuen Regelungen:

  • Weniger bürokratischer Aufwand bei der Steuerverwaltung,

  • weniger Dokumentationspflichten durch kürzere Aufbewahrungszeiten,

  • aber auch mehr Sorgfalt beim Umgang mit Gutschriften und Steuerausweisen.

Das Ziel ist klar: Verwaltung vereinfachen, Prozesse beschleunigen und Steuerbetrug erschweren.

Quelle : Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe Oktober 2025