Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein.
Das BMF hat in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Entwurf mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme an die Verbände übersandt. Da das Thema für die Wirtschaft von großer Bedeutung ist, wurde der Entwurf bereits in diesem frühen Stadium allgemein veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können über die Verbände erfolgen.
Im Entwurf behandelt das Ministerium unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, darunter die verschiedenen Rechnungsarten ab dem 01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate einer E-Rechnung.
Zudem werden folgende spezielle Fragen erörtert: der Umfang einer E-Rechnung, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung, die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen sowie Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Darüber hinaus geht es um die Themen E-Rechnung und Vorsteuerabzug sowie Anforderungen an die Aufbewahrung von E-Rechnungen.
Für den Empfang von E-Rechnungen wird künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs ausreichen. Das ergibt sich aus einer Erklärung der Bundesregierung (BT-Drs. 20/12742)auf Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. In dem Schreiben weist die Bundesregierung außerdem darauf hin, dass die E-Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen.
Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für Anfang des vierten Quartals 2024 geplant.
Quelle 1: Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe September 2024
Quelle 2: BT-Drs. 20/12742