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Freiberufler: Finanzamt darf Vorauszahlungen auch für zukünftige Jahre festsetzen

By 27. März 2024Steuerrecht
Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Finanzamt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen (je Quartal) für ein Jahr an. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt. Zu erkennen ist das für den Steuerpflichtigen an dem Zusatz „ab 2024“.

Ein Steuerzahler aus NRW hatte offenbar übersehen, dass sein Finanzamt mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr gleich auch Vorauszahlungen für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: „ab 2018“). Er bezahlte die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich und sollte daher später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Dagegen zog er bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) und machte geltend, dass nach seiner Meinung die Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Es habe somit kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.

Der BFH war anderer Auffassung und entschied, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahre, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

 

Informativ: Wer vermeiden möchte, dass er einen Vorauszahlungstermin übersieht und Säumniszuschläge zahlen muss, sollte dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, so dass fällige Beträge automatisch mittels Lastschrift eingezogen werden.

Quelle: Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe April 2024

Die Beiträge dienen lediglich Informationszwecken und sind als Hinweise bestimmt. Für die Bearbeitung und Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder unsere Unterstützung zurück.

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