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Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen

By 4. März 2024März 7th, 2024Steuerrecht

Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast.

Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.

Für Einzelspenden bis 300 EUR gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht – das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen.

Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt.

Achtung: Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen.

Quelle: Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe Januar 2024

Die Beiträge dienen lediglich Informationszwecken und sind als Hinweise bestimmt. Für die Bearbeitung und Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder unsere Unterstützung zurück.