Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können.
Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und damit dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde nach als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (neuen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.
Bei Arbeitnehmern wirken sich die Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (gemeinsam mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 € überschreiten. Wer in keinem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.
Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist, ob die jeweilige Bewerbung zum Erfolg geführt hat.
Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht (mehr) vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbetröge abziehen. Als Orientierung kann hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2004 dienen, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 € und ohne Mappe 2,50 € abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 € anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 bis 15 € pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen als Nachweis für die Bewerbungsaktivitäten aufzubewahren.
Quelle: Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe Mai 2024