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Sonderzahlung: Wie viel netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

By 30. September 2024Steuerrecht

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei 1.600 € brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie das Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Das führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn.

Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es – anders als der laufende Arbeitslohn – als Einmalzahlung unter den „sonstigen Bezügen“ versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkasse-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 % und er zahlt keine Kirchensteuer. Er erhält vom Arbeitgeber 2.000 Euro Urlaubsgeld zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt ohne Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 Euro. Darauf werden 5.281 Euro Lohnsteuer fällig. Mit Urlaubsgeld erhöht sich das Jahresbruttogehalt auf 44.000 Euro, was eine Lohnsteuer von 5.768 Euro zur Folge hat. Die Differenz von 487 Euro ergibt die auf das Urlaubsgeld entfallende Lohnsteuer.

Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.

Informativ: 

Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte vom Brutto-Urlaubsgeld übrig.

Quelle : Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe September 2024